Für ein bisherigen EP-(Bündel-)Patent, d.h. ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das keine einheitliche Wirkung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 hat, also kein Einheitspatent ist, besteht während einer Übergangszeit eine parallele Zuständigkeit des Einheitspatentgerichts und der nationalen Gerichte. Ferner ist dem Schutzrechtsinhaber eines solchen EP-(Bündel-)Patents während dieses Zeitraums die Möglichkeit eingeräumt worden, die ausschließliche Zuständigkeit des EPG(Einheitliches Patentgericht für die Regelung von Patentstreitigkeiten für die europäische Gemeinschaft mit einheitlicher Wirkung) für das EP-Patent auszuschließen (opt-out).
Für das Einheitspatent (europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung - ein nach dem EPÜ erteiltes Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 einheitliche Wirkung) hat, gilt die opt-out Regelung nicht.
Die Erklärung (opt-out) ist gegenüber der Kanzlei des EPG (Einheitliches Patentgericht) abzugeben und wird in das Register des Gerichts eingetragen. Sie kann wieder zurückgenommen werden (opt-in). Die „opt-out“-Erklärung wird elektronisch möglich sein und ist gebührenfrei.
Zu beachten ist, dass sich die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts nicht auf die Patente beschränkt, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens erteilt werden. Vielmehr erfasst sie auch bereits zuvor erteilte europäische Patente mit Wirkung für die Staaten, in denen das Übereinkommen in Kraft getreten ist. Der Patentinhaber muss also bei Inkrafttreten des Übereinkommens sein gesamtes Portfolio europäischer Patente darauf überprüfen, ob er die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts ausschließen will.
Weiterhin ist wichtig, dass ein „opt-out“ dann nicht mehr möglich ist, wenn eine Klage vor dem Einheitlichen Patentgericht betreffend dieses Patentes eingereicht wurde. Dies bedeutet, dass ein Dritter ein „opt-out“ dadurch aushebeln kann, dass er eine Nichtigkeitsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht einreicht. Auf der anderen Seite kann, wenn der Patentinhaber – oder ein dazu befugter Lizenznehmer – eine Verletzungsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht einreicht, nachher kein „opt-out“ mehr erklärt werden. Ein Antrag auf einstweilige Verfügung vor dem Einheitlichen Patentgericht dagegen hemmt die „opt-out“-Erklärung nicht, da dies kein gerichtliches Verfahren ist.
Es ist derzeitige Meinung (Vorbereitender Ausschuss), dass die Opt-out Erklärung für die in Art. 83 (1) EPGÜ genannten Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen gilt, d.h. für alle Klagen innerhalb der Zuständigkeit des EPG nach Art. 32 EPGÜ. Nach Auffassung des Vorbereitenden Ausschusses soll ein opt-out die Zuständigkeit des EPG auch nach Ende der Übergangszeit für die Restlaufzeit des Patents ausschließen.
Die Übergangszeit (Artikel 83 EPGÜ), in der ein opt-out erklärt werden kann, beträgt sieben Jahre (genauer: sechs Jahre und elf Monate) und kann bis auf 14 Jahre verlängert werden. Opt-out und opt-in sind an die Voraussetzung geknüpft, dass noch keine Klage bei dem bis zu der jeweiligen Erklärung zuständigen Gericht eingereicht wurde.
Vor Inkrafttreten des Einheitspatentsystems ist außerdem eine sogenannte „Protokollphase“ geplant, in der die notwendigen Vorbereitungshandlungen (z.B. Ernennung von Richterinnen und Richtern) vorgenommen werden. In dieser Protokollphase kann dann schon ein „opt-out“ vor dem Einheitlichen Patentgericht eingetragen werden.
Der Patentinhaber sollte sich somit überlegen, insbesondere im Hinblick auf ältere EP-Patente, ob er die opt-out Erklärung frühzeitig mit oder kurz vor dem Inkrafttreten des EPGÜ abgibt. Er kann also zunächst die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für sein EP-Patent ausschließen, in der Annahme, dass er diese Erklärung wieder rückgängig machen kann, wenn er eines Tages die Vorteile nutzen will, die sich aus der einheitlichen Durchsetzung des Patents vor dem EPG für alle EPGÜ Staaten ergeben.
Für ein „opt-in“ gibt es allerdings denselben Ausschluss wie bei einem „opt-out“, d.h. wenn ein Dritter vor einem nationalen Gericht Nichtigkeitsklage oder negative Feststellungsklage erhoben hat, ist ein „opt-in“ nicht mehr möglich.