Einheitspatent und Einheitliches Patentgericht

Vertretung

Allgemeines

Um als Partei in einem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht auftreten zu können, ist die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich. Vertretungsberechtigt sind alle Rechtsanwälte, die bei einem Gericht eines Vertragsmitgliedsstaates zugelassen sind. Außerdem können sich die Parteien durch Patentanwälte vertreten lassen, die vor dem Europäischen Patentamt zugelassen sind und darüber hinaus einen Qualifizierungsnachweise zum Tätigwerden vor dem Einheitlichen Patengericht erbracht haben. Patentanwälten, die vor dem Einheitlichen Patengericht nicht vertretungsberechtigt sind, ist nach Maßgabe der Verfahrensordnung das Wort zu gestatten.

 

FAQ

Frage: Kann sich ein Unternehmen, ähnlich wie beim Europäischen Patentamt, von einem Angestellten, z.B. aus der Patentabteilung, vertreten lassen?

Antwort: Nein, ein Angestelltenverhältnis bei der Partei alleine genügt nicht. Ein Vertreter benötigt immer eine Vertretungsbefugnis als Rechtsanwalt oder als Vertreter vor dem Europäischen Patentamt, der für das Einheitliche Patentgericht qualifiziert ist. Ob somit angestellte Syndikusrechts- oder patentanwälte vor dem Einheitlichen Patentgericht auftreten dürfen, ist allerdings nicht vollständig geklärt, auch wenn dies weitgehend angenommen wird. Unsere Kanzlei wird in der Lage sein, Sie vor dem Einheitlichen Patentgericht bei allen Verfahren zu vertreten.

 

Frage: Müssen sich die Parteien einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt nehmen?

Antwort: Nein, ein einziger Vertreter genügt von Gesetzes wegen. Dieser kann ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt sein. Gleichwohl mag die Führung eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht mit Hilfe eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts zusammen empfehlenswert sein, insbesondere bei komplexen und technisch anspruchsvollen Fällen.Unsere Kanzlei verfügt über ein lang eingeführtes Netzwerk mit ausgezeichneten, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien.

 

Frage: Wie sieht das mit der Kostenerstattung aus?

Antwort: Vor dem Einheitlichen Patentgericht existiert das Prinzip der Kostenerstattung, d.h. dass der Verlierer die Anwaltskosten des Gewinners zu tragen hat. Dabei können sowohl Rechtsanwalts- wie Patentanwaltskosten geltend gemacht werden. Allerdings existiert vor dem Einheitlichen Patentgericht neben der Möglichkeit, dass das Gericht die Kosten aufteilt – so wie dies ja auch aus den deutschen Verfahren bekannt ist – auch die Möglichkeit, dass das Gericht exzessive Kosten der Gewinnerpartei nur zum Teil als erstattungsfähig erachtet. Es existiert eine Art streitwertabhängiger „Kostendeckel“ dieser ist jedoch relativ hoch angesetzt und nur als absolute Obergrenze intendiert. Ob und wie das Einheitliche Patentgericht mit der Kostenerstattung umgeht, bleibt abzuwarten.

 

FrageIst ein Patentinhaber als Partei an den Vertreter gebunden, der das Prüfungserfahren vor dem Europäischen Patentamt geführt hat?

Antwort:       Nein, das Verfahren vor dem Einheitlichen Patengericht ist unabhängig von dem Verfahren vor dem Europäischen Patentamt. Insbesondere kann es auch sein, dass der Vertreter, der das Prüfungserfahren vor dem Europäischen Patentamt geführt hat, vor dem Einheitlichen Patentgericht gar nicht zugelassen ist.